Winterzeit – Unfallzeit
Artikel, erschienen am 28.12.2004
Endlich geschafft!! Die Kinder sitzen im Auto, das Gepäck ist verstaut, die Ski sind auf dem Dach und der Hund ist gut bei Oma untergebracht. So, jetzt nichts wie auf die Autobahn in Richtung Schnee.
Doch schon kurz hinter Holzkirchen passiert es. Der Vordermann bremst plötzlich ab und man selbst schafft es gerade noch Abstand zu halten, als man plötzlich einen lauten Knall hört und der eigene Wagen von hinten einen Stoß bekommt.
So oder ähnlich ereignen sich insbesondere bei schlechten Straßen- und Witterungsverhältnissen tagtäglich Verkehrsunfälle.
Dabei tauchen für den einzelnen Geschädigten oftmals immer wieder die gleichen Fragen auf: Wie soll ich mich nach dem Unfall verhalten, wer zahlt den Schaden und was bekomme ich überhaupt ersetzt??
Zunächst einmal sollte man direkt nach dem Unfall eine sogenannte Beweissicherung durchführen, also die Unfallumstände genau festhalten.
Empfehlenswert hierzu ist neben einem Unfallprotokoll auch die Anfertigung von Bildern der Unfallstelle und den beschädigten Fahrzeugen. Geeignet ist dafür eine Einmalkamera, die sich bequem immer im Handschuhfach mitführen läßt.
Ein Unfallprotokoll sollte folgende Punkte umfassen:
- Ort und Zeitpunkt des Unfalls
- Name und Anschrift der beteiligten Personen
- Die Daten von eventuellen Zeugen
- Kfz-Versicherung einschließlich Nummer des Versicherungsscheins vom Unfallgegner
- Fahrzeugdaten einschließlich Kennzeichen
- Führerscheindaten des Unfallgegners
- Beschreibung des Unfallherganges mit Unfallskizze
- Möglichst genaue Auflistung der entstandenen Schäden
Das Protokoll sollte lediglich die Unfallschilderung enthalten, ohne dass einer der Unfallbeteiligten ein sogenanntes Schuldanerkenntnis abgibt.
Ein solches Anerkenntnis kann nämlich später ohne weiteres widerrufen werden, so dass es keinerlei Wirksamkeit hat.
Bei der Regulierung des Schadens gilt zunächst grundsätzlich: Derjenige der den Unfall verursacht, hat auch den vollen Schaden zu tragen.
Hiervon gibt es aber auch Ausnahmen. So hat jeder, der sich heute mit seinem Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt eine sogenannte Betriebsgefahr, die er sich im Schadenfalle anrechnen lassen muss. Darunter versteht man die Gefahr, die von einem Auto ausgeht, wenn man es im Straßenverkehr bewegt.
Diese Betriebsgefahr beträgt üblicherweise ca. 20 %, kann sich aber je nach den Umständen des Einzelfalles auch erhöhen. Die Anrechnung der Betriebsgefahr bedeutet aber nicht nur, dass man beispielsweise nur 80 % seines eigenen Schadens ersetzt bekommt, sondern dass der Unfallgegner Anspruch auf 20 % Schadenersatz hat, auch wenn er den Unfall verursacht hat.
Aber es wäre ja viel zu einfach, wenn es nicht auch die Ausnahme von der Ausnahme gäbe. Sofern der Unfallverursacher nämlich einen sogenannten groben Verkehrsverstoß - wie beispielsweise das Mißachten der Vorfahrt – begangen hat, tritt die vom eigenen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr dahinter zurück und der Verursacher muss 100% des Schadens ersetzen.
Der Schadenersatz selbst umfasst neben den Reparaturkosten auch die Inanspruchnahme eines Leihwagens sowie ein eventuelles Schmerzensgeld. Ebenso kann statt eines Leihwagens der sogenannte Nutzungsausfall für das eigene Fahrzeug verlangt werden.
Gut zu wissen für den einzelnen: Jeder Geschädigte hat Anspruch auf rechtliche Hilfe – niemand kann vom juristischen Laien die zur ordnungsgemäßen Schadenabwicklung notwendigen Kenntnisse verlangen - unabhängig von der Schadenhöhe. Die dafür anfallenden Anwaltskosten müssen ebenfalls vom Schädiger übernommen werden.
Thilo Alexander Bals
- Rechtsanwalt -
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