Weihnachtszeit-Einkaufszeit
Artikel, erschienen am 23.11.2004
Alle Jahre wieder......wer kennt es nicht: das vorweihnachtliche Gedränge in den Kaufhäusern, die verzweifelte Suche nach dem passenden Weihnachtsgeschenk für Oma, Opa, Kind und dem Rest der lieben großen Familie. Dazu noch die lästige Parkplatzsuche und immer diese Zeitnot!
Auch wenn der Manchinger Einzelhandel vielen hierbei aus der Patsche hilft, wird es sich so manch einer dann doch zu Hause vor dem Computer gemütlich machen und sein Glück bei eBay, Starbay24 oder ähnlichen Auktionsplattformen suchen.....
Und siehe da: schon gesehen und schnell geklickt! “jetzt keats ma!“. Doch manchmal ist genau das der Moment, in dem das Leben schwierig wird.
Schon wird in den nächsten Tagen die Ware per Post oder von einem anderen Unternehmen geliefert. In freudiger Erwartung – schließlich ist ja gleich Heilig Abend – wird die Verpackung aufgerissen, um das Schnäppchen zu bewundern. Doch dann ist für manchen die Enttäuschung groß.
So war das aber gar nicht beschrieben und da fehlt ja was und funktionieren – stellt man fest – „tuts auch net gscheit“. Was nun?
Für diese oder ähnliche Fälle hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 03.11.2004 Az.: VIII ZR 375/03 dem Verbraucher ein vorweihnachtliches Geschenk gemacht.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nämlich entschieden, dass Verbrauchern, die im Rahmen sogenannter Internet-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, ein sogenanntes Widerrufsrecht zusteht.
Dies bedeutet, dass gegenüber dem gewerblichen Verkäufer lediglich der Kaufvertrag widerrufen werden muss. Das hat zur Folge, dass der Kaufvertrag nie existiert hat. Dieses Widerrufsrecht kann auch zugleich mit der Rücksendung der Ware ausgeübt werden.
Aber Vorsicht, dieses Widerrufsrecht besteht nur gegenüber einem Händler! Wer die Ware - sei sie neu oder gebraucht - von einer Privatperson erwirbt, dem steht ein solches Widerrufsrecht nicht zu.
Hintergrund dieser Regelung: Der Verbraucher soll vor einer Übervorteilung durch geschäftlich erfahrene Händler geschützt werden.
Sicherlich hat sich die Rechtslage mit dem neuen Kaufrecht für den Verbraucher erheblich verbessert, weil der gewerbliche Verkäufer seine Gewährleistungsrechte nicht mehr vertraglich ausschließen kann.
Jedoch muss dem Händler erst eine angemessene Frist zur sogenannten Nacherfüllung gesetzt werden, bevor die Käuferrechte – wie beispielsweise der Rücktritt vom Vertrag – geltend gemacht werden können. Daher ist das dem Käufer zustehende Widerrufsrecht der einfachste und schnellste Weg, um den geschlossenen Kaufvertrag zu Fall zu bringen.
Abschließend wünsche ich allen ein frohes und friedvolles Weihnachtsfest und hoffe, dass auch jeder das Geschenk bekommt, das er sich gewünscht hat.
Thilo Alexander Bals
- Rechtsanwalt -
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