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Scheidung und die Folgen – ein kurzer Überblick
(Teil 2)

Artikel, erschienen am 28.06.2005

 

Wie bereits in einer der letzten Ausgaben dargestellt, ist die Trennungszeit notwendige Scheidungsvoraussetzung. Aber schon zu Beginn der Trennungszeit müssen einige Punkte abgeklärt werden. Zunächst ist hier an die Verteilung des Hausrats zu denken, wenn einer der Ehepartner die Ehewohnung auf Dauer verlässt.

Oft kommt es zu Streitigkeiten darüber, wer beispielsweise die Waschmaschine mitnehmen darf oder bei wem der Trockner verbleibt. Für solche Gegenstände kann das Gericht zunächst eine Nutzungsregelung treffen. Dies ist aber noch keine abschließende Entscheidung.

Erst mit der Scheidung wird dann der Hausrat vom Gericht auf der Grundlage der sogenannten Hausratsverordnung endgültig nach billigem Ermessen verteilt.

Der Gesetzgeber hat mit diesen Vorschriften auch die Möglichkeit für einen Ehepartner geschaffen, sich sogar die ganze Ehewohnung oder Teile davon für die ausschließliche Benutzung bis zur rechtskräftigen Scheidung zuweisen zu lassen.

Geschaffen wurde diese Regelung übrigens während des 2. Weltkriegs, weil damals die Beschaffung von Wohnraum sowie Hausrat äußerst schwierig war.

Einer der Hauptregelungs- sowie Streitpunkte bereits während der Trennungszeit ist der Unterhalt. Dabei ist zwischen dem Ehegatten- und dem Kindesunterhalt zu unterscheiden.
Beim Kindesunterhalt sind beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet. Jedoch erbringt der Elternteil bei dem sich das Kind befindet, seine Unterhaltsleistung schon in Naturalien, so dass eine Unterhaltspflicht in Geld entfällt.

Der Barunterhalt orientiert sich am durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Zu berücksichtigen sind bei der Ermittlung des Nettoeinkommens auch Steuererstattungen, Zinseinkünfte, Weihnachts- oder auch Urlaubsgeld.

Nachdem das Nettogehalt feststeht, wird mit der sogenannten Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbetrag ermittelt. In dieser Tabelle ist der zu zahlende monatliche Unterhalt – abhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes – festgelegt.

An Hand dieser Informationen lässt sich also der monatliche Unterhaltsbetrag aus der Tabelle ablesen.
Im übrigen muss es sich nicht immer um den Mann handeln, der den Barunterhalt leisten muss. Wenn nämlich die Kinder beim Vater wohnen, ist die Mutter zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.

Beim Ehegattenunterhalt ist ebenfalls das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen maßgeblich. Vorweg wird allerdings der zu zahlende Kindesunterhalt abgezogen. Von diesem Betrag werden nochmals ca. 10% abgezogen, um dem Unterhaltspflchtigen einen sogenannten Erwerbstätigenbonus zukommen zu lassen. Der sich dann ergebende Betrag wird zwischen den Ehegatten hälftig aufgeteilt; dies nennt sich Halbteilungsgrundsatz.

Oft ist der Satz zu hören: “Aber meine Frau/mein Mann kann doch Arbeiten gehen, warum soll/muss ich überhaupt Unterhalt zahlen?“. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass jeder für sich selbst zu sorgen hat.

Dies nennt sich Erwerbsobliegenheit. Voraussetzung für eine solche Erwerbsobliegenheit ist aber eine Trennungsdauer von mindestens einem Jahr bzw. im Anschluss daran die rechtskräftige Scheidung.

Erst nach dieser Zeit muss sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte um eine Anstellung bemühen und sein eigenes Geld verdienen.

Angesichts des derzeitigen Arbeitsmarktes ist es jedoch oftmals gar nicht möglich, eine Anstellung zu finden. Es ist dann für den Unterhaltsanspruch ausreichend, dass entsprechende Anstrengungen nachgewiesen werden, eine Erwerbstätigkeit zu finden.

Das Gesetz sieht aber von dieser Erwerbsobliegenheit Einschränkungen vor. Eine der wichtigsten Einschränkungen der Erwerbsobliegenheit ist der Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung eines Kindes.

Solange das gemeinsame Kind von einem Ehegatten betreut wird und dieser deswegen nicht arbeiten kann, besteht ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Dieser Anspruch ist jedoch abgestuft. Bis zu Beginn der dritten Grundschulklasse besteht überhaupt keine Erwerbsobliegenheit.

Nach dieser Zeit kann bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres eine Teilzeitbeschäftigung vom betreuenden Elternteil erwartet werden. Ab diesem Zeitpunkt ist dann aber der betreuenden Mutter – oder auch dem Vater – wieder eine Vollzeitbeschäftigung zuzumuten.

Auch bei Krankheit oder Gebrechen muss diese Erwerbsobliegenheit nicht erfüllt werden. Wenn also der geschiedene Ehegatte körperlich gar nicht in der Lage ist, eine Tätigkeit auszuüben.

Abschließend ist anzumerken, dass eine Scheidung und die Regelung ihrer Folgen nicht immer streitig erfolgen muss. So manche Streitigkeit kann durch einen vor der Ehe individuell vereinbarten Ehevertrag vermieden werden.

Thilo Alexander Bals
- Rechtsanwalt -

 

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