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Scheidung und die Folgen – ein kurzer Überblick
(Teil 1)

Artikel, erschienen am 28.04.2005

 

Nach längerer Beziehung stellt man fest: so geht’s nicht mehr! Aber was wird mit Haus, Kinder, Unterhalt, Schulden? Und ab wann kann ich überhaupt geschieden werden?

Die Ehe kann nach dem Gesetz geschieden werden, wenn sie als gescheitert gilt. Gescheitert ist sie dann, wenn die Ehepartner seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt leben und entweder beide Ehepartner die Scheidung beantragt haben oder der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag zustimmt.
Zweck dieses Trennungsjahres ist der Schutz der Eheleute vor einer übereilten Entscheidung hinsichtlich ihrer Ehe. Bei besonderen Ausnahmefällen kann allerdings auf das Trennungsjahr als Mindestvoraussetzung verzichtet werden. Besteht eine Trennung von mindestens drei Jahren, so ist diese Zeit ausreichend, das unwiderlegbare Scheitern der Ehe anzunehmen.

Eine Zustimmung des Ehepartners zum Scheidungsantrag ist dann nicht mehr notwendig. Somit kann die Scheidung dann auch gegen den Willen des Anderen durchgeführt werden. Das für eine Scheidung notwendige Getrenntleben kann, muss aber nicht zwingend mit räumlicher Trennung erfolgen.

Es ist auch durchaus in der gemeinsamen ehelichen Wohnung möglich, wenn zwischen den Eheleuten keine persönliche Beziehung mehr besteht und kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird. Zur Trennung gehört dabei nicht nur, dass keine intime Beziehung unterhalten wird, sondern auch jeder selbst für sich sorgt; also beispielsweise nicht mehr die gemeinsame Wäsche gewaschen oder gemeinsam zu Mittag gegessen wird.

Die Eheleute leben also getrennt von "Tisch und Bett". Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird vom Gericht geprüft. Zwingend zur Scheidung gehört der Versorgungsausgleich, auch ohne das dieser von einer der Parteien bei Gericht geltend gemacht wird.

Im Juristendeutsch nennt sich dies: der Versorgungsausgleich ist "von Amts wegen" einzuleiten. Mit der Scheidung werden oftmals weitere Scheidungsfolgen wie der Zugewinn, der Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie die Verteilung des Hausrats geregelt. Beim Versorgungsausgleich werden die jeweiligen erworben Rentenanwartschaften zwischen den Eheleuten ausgeglichen.
Dazu müssen die bei der Rentenanstalt (Landesversicherungsanstalt / Bundesversicherungsanstalt) bestehenden Rentenkonten geklärt werden. Hierfür werden vom Gericht entsprechende Formulare übersandt.

Hintergrund dafür ist, dass der während der Ehe berufstätige Ehepartner Versorgungsansprüche gegenüber der Rentenanstalt erwirbt und derjenige, der sich um den Haushalt und die Kinder kümmert diese Möglichkeit gerade nicht hat.
Dieser Versorgungsausgleich kann zwar durch Parteivereinbarung ausgeschlossen werden, wobei das Gericht diesbezüglich zustimmen muss.

Im Scheidungsverfahren besteht ein sogenannter Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass der Scheidungsantrag durch den von Ihnen gewählten Rechtsanwalt beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden muss.

Thilo Alexander Bals
- Rechtsanwalt -

 

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