Scheidung und die Folgen – ein kurzer Überblick
(Teil 1)
Artikel, erschienen am 28.04.2005
Nach längerer Beziehung
stellt man fest: so geht’s nicht
mehr!
Aber was wird mit Haus,
Kinder, Unterhalt, Schulden?
Und ab wann kann ich überhaupt
geschieden werden?
Die Ehe kann nach dem Gesetz
geschieden werden, wenn sie
als gescheitert gilt.
Gescheitert ist sie dann, wenn
die Ehepartner seit mindestens
einem Jahr voneinander getrennt
leben und entweder beide
Ehepartner die Scheidung
beantragt haben oder der andere
Ehepartner dem Scheidungsantrag
zustimmt.
Zweck
dieses Trennungsjahres ist der
Schutz der Eheleute vor einer
übereilten Entscheidung hinsichtlich
ihrer Ehe.
Bei besonderen Ausnahmefällen
kann allerdings auf das
Trennungsjahr als Mindestvoraussetzung
verzichtet werden.
Besteht eine Trennung von
mindestens drei Jahren, so ist
diese Zeit ausreichend, das unwiderlegbare
Scheitern der Ehe
anzunehmen.
Eine Zustimmung
des Ehepartners zum
Scheidungsantrag ist dann
nicht mehr notwendig. Somit
kann die Scheidung dann auch
gegen den Willen des Anderen
durchgeführt werden.
Das für eine Scheidung notwendige
Getrenntleben kann,
muss aber nicht zwingend mit
räumlicher Trennung erfolgen.
Es ist auch durchaus in der gemeinsamen
ehelichen Wohnung
möglich, wenn zwischen
den Eheleuten keine persönliche
Beziehung mehr besteht
und kein gemeinsamer Haushalt
mehr geführt wird. Zur
Trennung gehört dabei nicht
nur, dass keine intime Beziehung
unterhalten wird, sondern
auch jeder selbst für sich
sorgt; also beispielsweise nicht
mehr die gemeinsame Wäsche
gewaschen oder gemeinsam
zu Mittag gegessen wird.
Die
Eheleute leben also getrennt
von "Tisch und Bett". Ob diese
Voraussetzungen erfüllt sind,
wird vom Gericht geprüft.
Zwingend zur Scheidung gehört
der Versorgungsausgleich, auch
ohne das dieser von einer der
Parteien bei Gericht geltend gemacht
wird.
Im Juristendeutsch
nennt sich dies: der Versorgungsausgleich
ist "von Amts
wegen" einzuleiten. Mit der
Scheidung werden oftmals weitere
Scheidungsfolgen wie der
Zugewinn, der Kindes- und Ehegattenunterhalt
sowie die Verteilung
des Hausrats geregelt.
Beim Versorgungsausgleich
werden die jeweiligen erworben
Rentenanwartschaften zwischen
den Eheleuten ausgeglichen.
Dazu müssen die bei der Rentenanstalt
(Landesversicherungsanstalt /
Bundesversicherungsanstalt)
bestehenden
Rentenkonten geklärt werden.
Hierfür werden vom Gericht
entsprechende Formulare
übersandt.
Hintergrund dafür ist, dass der
während der Ehe berufstätige
Ehepartner Versorgungsansprüche
gegenüber der Rentenanstalt
erwirbt und derjenige,
der sich um den Haushalt
und die Kinder kümmert diese
Möglichkeit gerade nicht hat.
Dieser Versorgungsausgleich
kann zwar durch Parteivereinbarung
ausgeschlossen werden,
wobei das Gericht diesbezüglich
zustimmen muss.
Im Scheidungsverfahren besteht
ein sogenannter Anwaltszwang.
Dies bedeutet,
dass der Scheidungsantrag
durch den von Ihnen gewählten
Rechtsanwalt beim zuständigen
Amtsgericht eingereicht
werden muss.
Thilo Alexander Bals
- Rechtsanwalt -
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