Augen auf beim Pferdekauf
Artikel, erschienen am 30.08.2005
Barthlmarkt in Oberstimm, ja da muas i hin... und so mancher kam am Montag Mittag mit einem Gaul wieder nach Hause. Aber was ist, wenn sich in den Tagen darauf herausstellt, dass das kreuzbrave und selbstverständlich kinderliebe Reitpferd jeden abwirft und nach allem was kleiner ist als 1,40 Meter beißt?
Früher in der guten alten Zeit ließ sich diese Frage sehr einfach beantworten, nämlich gekauft ist gekauft und der einzige Ausweg war vielleicht die Roßwurst. Lediglich die kaiserliche Verordnung vom 27.03.1899 schützte den Erwerber davor ein Tier erhalten zu haben, dass bestimmte schwere Erkrankungen aufweist.
Diese Verordnung hat der Gesetzgeber vor einiger Zeit aufgehoben und festgelegt, dass beim Kauf von Tieren das normale Gewährleistungsrecht anzuwenden ist. Das hat zur Folge, dass die nachfolgende Darstellung nicht nur für den Pferdekauf gilt, sondern auch für die Sau die nicht ferkelt, die Kuh die keine Milch gibt oder den Wachhund der nicht bellt.
Es steht zwar im Gesetz, dass Tiere keine Sachen sind, jedoch ist der Gesetzgeber hergegangen und hat beschlossen, dass die Vorschriften die für Sachen gelten, auch für Tiere anwendbar sein sollen.
Deshalb ließe sich in unserem nachfolgenden Beispiel das Pferd auch gegen einen Fernseher oder ein Auto austauschen, die Rechtslage ist die Gleiche.
Nehmen wir also zur Veranschaulichung noch einmal unser ach so braves Reitpferd, dass uns der Verkäufer vielleicht noch mit dem ein oder anderen Geschichtlein schmackhaft gemacht hat. Aber man müsse selbstverständlich ein Einsehen dafür haben, dass er die Gewährleistung für seine Anpreisungen nicht übernehmen könne.
Man wisse ja, wie das bei einem Tier so ist und schließlich schaut er doch wirklich so lieb mit seinen treuen Augen, da könne man ganz beruhigt sein. Eh man sich versieht, hat man das Tier auch schon gekauft. Doch wie werd` ich`s wieder los?
Zunächst muss man feststellen, ob der Verkäufer ein Gewerbetreibender oder ein Privatmann ist. Handelt es sich bei diesem nämlich um einen gewerblichen Verkäufer, hat er schon gar nicht die Möglichkeit, die Gewährleistung auszuschließen. Er kann diese lediglich auf ein Jahr reduzieren.
Ein kompletter Ausschluss der Gewährleistung ist nämlich nur noch dem privaten Verkäufer vorbehalten.
Die Gewährleistung bedeutet für den Käufer, dass der Verkäufer für einen Mangel des Tieres oder der Sache einstehen muss. Der Verkäufer haftet also für die vereinbarten bzw. vertraglich vorausgesetzten Eigenschaften. Ist also ein Reitpferd verkauft worden, so ist vertragliche Voraussetzung, dass das Pferd auch geritten werden kann.
Auch wenn sich beispielsweise das brave kinderliebe Pferd als bissig erweist, muss der Verkäufer dafür einstehen. Doch wie macht man seinen Anspruch in der Praxis geltend, wird sich so mancher Fragen.
Wenn also die Gewährleistung vom Verkäufer zu tragen ist, sei es, weil er sie nicht ausgeschlossen hat oder weil ihm dies als Gewerbetreibender nicht möglich ist, so ist er – am besten schriftlich – aufzufordern, sogenannte Nacherfüllung zu leisten.
Dies bedeutet, man muss dem Verkäufer die Möglichkeit geben, seiner vertraglichen Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel 14 Tage, nachzukommen. Der Verkäufer erhält also die Möglichkeit, innerhalb dieser Zeit ein anderes, gleichwertiges Pferd zu liefern.
Wer schon einmal versucht hat, ein gleiches Gebrauchtfahrzeug zu erwerben, kann sich sicherlich vorstellen, dass es in der Praxis für den Verkäufer schwierig sein dürfte, ein optisch gleiches Pferd im gleichen Alter und dann eventuell noch mit der gleichen Abstammung zu besorgen.
Dennoch sollte dem Verkäufer die entsprechende Möglichkeit eingeräumt werden, vielleicht sind es ja Zwillinge mit unterschiedlichem Charakter.
Sobald die Frist abgelaufen und es dem Verkäufer nicht gelungen ist, einen Ersatz zu beschaffen, hat der Käufer die Wahl, ob er den Kaufpreis mindern möchte oder ob er vom Vertrag zurücktreten will. Neben diesen Ansprüchen kann dem Käufer aber auch noch ein Schadenersatz zustehen.
Weigert sich zum Beispiel der Verkäufer das Pferd zurückzunehmen und wird er nach einem Rechtsstreit hierzu verurteilt, hat er sämtliche Kosten, die dem Käufer entstanden sind, als Schadenersatz zusätzlich zu übernehmen.
Hierzu zählen neben der monatlichen Stallmiete und den Futterkosten auch beispielsweise Tierarztkosten, so dass hier hohe Summen auf den Verkäufer zukommen können.
Nach alledem ist festzuhalten, dass der uns lieb gewordene alte Roßtäuscher wohl langsam aussterben wird, was für andere Traditionen, wie zum Beispiel den Roßmarkt, hoffentlich nicht gilt.
Thilo Alexander Bals
- Rechtsanwalt - |