„Schmerzensgeld...oder was ist der Schmerz wert?“
Artikel, erschienen am 27.01.2005
Das ist eine Frage, die man sich häufig stellt, wenn man von jemand anderem verletzt wurde.
Grundsätzlich gilt:
Wer einem anderen Schmerzen zufügt - sei es absichtlich oder aber auch versehentlich - ist dem Geschädigten gegenüber grundsätzlich zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet.
Im Gegensatz zu materiellen Schäden, die sich schließlich an Hand eines Gutachtens objektiv beurteilen lassen, ist eine adäquate Bemessung des Schmerzensgeldes oftmals schwierig.
Einen festen Richtsatz hierzu hat auch der Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Er hat lediglich in § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine sogenannte „billige Entschädigung“ festgelegt.
Zweck einer solchen Entschädigung ist die Zahlung eines ausreichenden Geldbetrags an den Geschädigten, um ihm somit einerseits einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen zu verschaffen, sowie ihm andererseits eine Genugtuung zukommen zu lassen, für das was ihm der Schädiger angetan hat. Letzeres hat besonders bei Vorsatztaten erhebliche Bedeutung.
In welcher Höhe der jeweilige Betrag angemessen ist, wird von den Gerichten im Einzelfall festgelegt. Dabei wird man im Vergleich zu anderen Staaten – wie zum Beispiel den USA – oftmals das Gefühl haben, dass die hier zu Lande vom Gericht - nach teilweise langwierigen Prozessen - zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge viel zu gering sind.
Bei der Entscheidung über die jeweilige Höhe werden zwar immer die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, jedoch sollen für vergleichbare Verletzungen auch annähernd gleiche Schmerzensgeldbeträge gewährt werden.
Zu den wichtigsten Bemessungsgrundlagen hierfür gehören:
- die Art und Dauer der Beeinträchtigung
- die Dauer der Arbeitsunfähigkeit
- die Art der Verletzung
- das Alter des Verletzten
- die spezielle Schuld des Schädigers
- die Umstände, die zur Verletzung führten
- das eventuelle Mitverschulden des Geschädigten
Aber auch das Hinauszögern der Schadenregulierung durch die Versicherungsgesellschaften spielt für die Gerichte bei der Festlegung der Höhe des Schmerzensgeldes eine nicht unerhebliche Rolle.
So wurden wegen des zögerlichen Regulierungsverhaltens von Versicherern vom OLG Hamm (Urteil v. 13.02.1997) und vom OLG Frankfurt (Urteil v. 22.09.1993) den Geschädigten bis zu EUR 15.000,- mehr zugesprochen.
An den nachfolgenden Beispielen für Verletzungen der Halswirbelsäule – HWS-Syndrom oder auch Schleudertrauma genannt – wird deutlich, wie unterschiedlich die zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge ausfallen können, wenn die oben genannten Punkte bei der Bemessung mit einbezogen werden:
Einem Kind, das vom Schädiger am Kopf hochgehoben wurde und danach 6 Tage lang Beschwerden hatte, wurde ein Schmerzensgeld von EUR 75,- zugesprochen (AG Lübeck 30 C 1301/99).
Für ein HWS-Syndrom 1 Grades wurden einem Masseur wegen längerer wiederholter Krankenhausaufenthalte EUR 15.000,- zugesprochen.
Besonders berücksichtigungswürdig fand das Gericht in diesem Fall, dass der Geschädigte durch den Unfall erwerbslos wurde (OLG Karlsruhe Az. 10 U 250/86).
Einen der höchsten Beträge, die in jüngster Zeit in Deutschland von einem Gericht zuerkannt wurden, erhielt mit EUR 500.000,- ein dreieinhalbjähriges Kind.
Das Kind wurde bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt, dass es ab dem ersten Halswirbel gelähmt bleibt (LG Kiel Az. 6 O 13/03).
Thilo Alexander Bals
- Rechtsanwalt -
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