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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

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Wer will sich schon gerne mit Krankheit, Siechtum und Tod beschäftigen? Auch denken viele, ich bin ja noch jung und das geht mich gar nichts an. Doch das kann sich als unerwarteter Irrtum erweisen.

Auch wer jung ist, sollte daran denken, für den Fall vorzusorgen, dass er durch Unfall oder Krankheit handlungsunfähig bzw. willensunfähig wird. Doch wie?

Es gibt diesbezüglich die Möglichkeit der Vorsorge- bzw. Betreuungsvollmacht. Inhalt einer solchen Verfügung ist die Bevollmächtigung eines oder auch mehrerer Angehöriger, die damit die sogenannte Vermögens- und Personensorge für einen selbst nach außen vertreten können.

Zum Bereich der Vermögenssorge gehören sämtliche Geldangelegenheiten, wobei man natürlich auch die Wahl hat, die Ausübung der Vermögenssorge auf bestimmte Angelegenheiten oder auch hinsichtlich der Höhe der Beträge zu beschränken. Unter der Personensorge versteht man sämtliche Angelegenheiten, welche die Person unmittelbar betreffen, wie beispielsweise den Aufenthaltsort im Falle einer Pflegebedürftigkeit oder ......

Sicherlich fragt sich jetzt so mancher, warum er überhaupt eine Vorsorgevollmacht verfassen soll, schließlich ist die Betreuung doch im Gesetz geregelt.
Das ist zwar grundsätzlich richtig, aber wer weiß schon, ob der Richter tatsächlich den Angehörigen zum amtlichen Betreuer bestellt, der tatsächlich meine Interessen als zu betreuende Person vertritt.

Auch ist es für so manchen wichtig, schon vorher bestimmen zu können, wo er gegebenenfalls als Pflegefall untergebracht werden möchte. Auch dies lässt sich mit einer Vorsorgevollmacht regeln. Oder hätten Sie gerne die Abschiebung nach nirgendwo?

Zur Betreuungsvollmacht sollte auch eine sogenannte Patientenverfügung verfasst werden. Mit dieser Verfügung kann geregelt werden, unter welchen Umständen die medizinischen Behandlungsmaßnahmen eingestellt werden sollen.
Eine solche Verfügung gehört also in den Bereich der Sterbehilfe. Dabei ist es wichtig die gesetzlichen Grenzen zwischen der aktiven und passiven Sterbehilfe zu kennen.
Unter aktiver Sterbehilfe versteht man, dass jemand dem Sterbewilligen auf dessen Wunsch hin irgendwelche Mittel verabreicht, die zum Tode führen.
Eine solche Handlung ist gemäß § 216 des Strafgesetzbuches in Deutschland im Gegensatz zu anderen Ländern, wie beispielsweise Holland, schlichtweg strafbar.

Etwas anderes gilt bei der sogenannten passiven Sterbehilfe. Darunter versteht man das Einstellen von sogenannten lebensverlängernden medizinischen Maßnahmen, wie beispielsweise die künstliche Beatmung oder auch die künstliche Ernährung. Eine solche Vorgehensweise ist also hier zu Lande straflos, wenn es dem Willen des Patienten entspricht.

Somit muss gerade dies durch eine sogenannte Patientenverfügung, die den eindeutigen und ausdrücklichen Willen des Betroffenen enthält, geregelt werden.

Anderenfalls hat ein Gericht darüber zu befinden, was den der tatsächliche Wille des Betroffenen gewesen wäre. Und bis ein Gericht tatsächlich entscheidet, kann eine sehr lange Zeit vergehen.

 

Thilo Alexander Bals
- Rechtsanwalt -

 

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